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Gerichtliche
Leichen-Oeffnungen.
Erstes Hundert.


Verrichtet und erläutert
von
Johann Ludwig Casper.


Dritte, ganz umgearbeitete und vermehrte Auflage.


Berlin, 1853.

Verlag von August Hirschwald.

69 U. d. Linden, Ecke d. Schadow-Str.


Vorrede zur zweiten Auflage.

Schon in wenigen Wochen ist eine zweite Auflage dieser Schriftnöthig geworden. Diesen ehrenden und überraschenden Erfolg will ichkeinesweges dem Werthe der letzteren, wohl aber dem gesteigertenAntheil beimessen, welchen die gerichtliche Medicin in neuester Zeitbei den Aerzten gefunden hat, und, wie es den Anschein hat, immer mehrund mehr findet. In der That aber wird die Nothwendigkeit gründlicherStudien der gerichtlichen Arzneiwissenschaft auch für den blosspractischen Arzt sich jetzt täglich mehr fühlbar machen, wo mit demallgemein eingeführten öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahrenjeder Arzt, auch der nicht forensisch beamtete, täglich gewärtigenmuss, zum Audienztermin gefordert zu werden, wo er dann in die Lagekommt, öffentlich und mündlich ganz unvorbereitet sich über den ihmvorgelegten Fall äussern, und auf alle Fragen, welche der VorsitzendeGerichtsdirigent, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, ein Geschworneru. s. w. an ihn richten, Auskunft geben zu müssen.

[S. iv]

Was nun die vorliegende zweite Auflage dieser Schrift betrifft, so habeich dieselbe bei der Kürze der Zeit, die zwischen ihrem ersten unddem jetzigen Erscheinen verflossen, zwar nicht wesentlich bereichernkönnen, wozu ihr Inhalt auch kaum Veranlassung bietet; man wird jedochdie sorgfältige Revision des Textes, so wie Druckverbesserungen nichtvermissen, und dass wenigstens einige Vermehrungen hinzugekommen,beweist schon die vergrösserte Seitenzahl. Eben so habe ich auch dasRegister vervollständigt.

Und so übergebe ich auch diese zweite Auflage dem Wohlwollen derFreunde und der Kritik der Sachkenner.

Berlin, September 1850.

Casper.

Vorrede zur dritten Auflage.

In zwei Jahren sind zwei Auflagen dieser Schrift vollständigvergriffen worden, und der Verleger hat eine dritte Auflage fürnöthig erachtet. Ich habe durch eine logischere Eintheilung derverschiedenen Abschnitte, durch mehrfache Verbesserungen undErgänzungen im Text, durch Bezugnahme auf das inzwischen erschieneneund in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten,so wie durch Vervollständigung und sorgfältige Redaction des Registersmich bemüht, meinen Dank für den Beifall, mit welchem diese Schriftaufgenommen, thatsächlich zu beweisen, wie der Verleger seinerseitsdies durch eine bessere äussere Ausstattung gethan hat. Endlich istden vielseitigen, namentlich von jüngeren Aerzten und Gerichtsärzt

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